Vertrag, der den Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, den der Darlehensnehmer sich wiederum verpflichtet in einem vereinbarten Zeitraum zusätzlich Zinsen zurückzuzahlen. Die gesetzliche Regelung sieht eine Unterscheidung zwischen einem Gelddarlehen und einem Sachdarlehen vor. Bei dem ersteren ist es üblich, einen bestimmten Zins zu vereinbaren, der meistens zum Ende eines Jahres fällig wird bzw. bei einer kürzeren Laufzeit bei der Rückerstattung. Was den zweitgenannten Typus anbelangt, so handelt es sich um die Überlassung einer "vereinbarten vertretbaren Sache " so der Wortlaut im §607 BGB. Dabei wird neuerdings ein Gelddarlehensvertrag, der zwischen einer Bank oder einem anderen Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde als "Verbraucherdarlehensvertrag " im §491 BGB geregelt und obliegt nicht mehr dem Verbraucherkreditgesetz.
Zu den Kosten eines Darlehens zählen außer den üblichen Zinsen gegebenenfalls auch Verzugszinsen, Versicherungskosten oder diverse Gebühren. Es existieren mehrere Darlehensarten nebeneinander, etwa das Bauspardarlehen , das Fälligkeitsdarlehen, wo der gesamte geschuldete Betrag erst zu Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird oder z.B. das Tilgungsdarlehen , bei dem die regelmäßig gezahlten Raten mit der Zeit immer kleiner werden.